Mit dem am 20.08.2021 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird ein zehnjähriges Erklärungsrecht geschaffen, das für nach dem 23.05.1949 geborene Kinder eines deutschen Elternteils die Möglichkeit eröffnet, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine einfache Erklärung zu erhalten.  Die neue Regelung gibt Erklärungsberechtigten nun bis zum 19.08.2031 die Möglichkeit, die Erklärung bei der zuständigen deutschen Behörde einzureichen.

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Das bedeutet, dass nur das BVA eine abschließende Aussage über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit treffen kann. Alle Anträge zum Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Erklärung werden über die Botschaften oder Generalkonsulate beim BVA eingereicht und anschließend dort entschieden.

Hintergrund dieser Neuregelung ist, dass nach Inkrafttreten des Grundgesetzes einige Vorschriften im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit, die geschlechterbedingte Ungleichbehandlungen enthielten, zunächst weiterhin gültig waren. Mit der Neufassung des Gesetzes sollen diese Ungleichbehandlungen nun überwunden werden. Die Regelung gilt dabei auch für Abkömmlinge von Erklärungsberechtigten. Der Erklärungserwerb findet seine Rechtsgrundlage in § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).

  • 5 Abs.1 StAG nennt 3 verschiedene Fallgruppen. Darunter fallen vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines nichtdeutschen Vaters oder nichtehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter. Auch berücksichtigt werden Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren haben. Ferner sind auch solche Konstellationen bedacht, in denen die Mutter nach der damaligen Gesetzeslage durch die Hochzeit mit einem Ausländer ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat.

Erklärungsberechtigt ist nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit nach seiner Geburt oder nach deren Verlust auf Grund einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation durch einen Ausländer besessen, aber wieder aufgegeben, verloren oder ausgeschlagen hat oder nach deren Aufgabe, Verlust oder Ausschlagung als dessen Abkömmling geboren wurde.

Im Rahmen des Erklärungserwerbs ist letztlich auch noch der Generationenschnitt zu beachten, der für neugeborenen Kinder im Ausland gilt, bei denen auch der (deutsche) Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde. Für die davon betroffenen Kinder ist innerhalb eines Jahres nach der Geburt ein Antrag auf Beurkundung der Geburt eines im Ausland geborenen Kindes zu stellen. Andernfalls kann im Falle des Erklärungserwerbs kein Erklärungserwerb für das Neugeborenen Kind durchgeführt werden.

Der Antrag wird bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht und auf seine Vollständigkeit geprüft. Von dort wird er an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet. Nach positiver Bescheidung durch das Bundesverwaltungsamt wird eine Urkunde über die Staatsangehörigkeit ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrages ausgestellt, womit anschließend ein deutscher Pass beantragt werden kann.