Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert grundsätzlich auf dem sogenannten Abstammungsprinzip. Das bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit im Regelfall nicht aufgrund der Geburt in Deutschland, sondern aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil erworben wird.
Relevant wird das Abstammungsprinzip in den Fällen, in welchen der Antragssteller im Ausland geboren wurde und Vorfahren aus Deutschland hat. In diesem Fall muss ein Elternteil bei der Geburt des Antragstellers noch die deutsche Staatsangehörigkeit gehabt haben.
Wurde nicht bereits ein deutscher Pass beantragt, kann unter anderem ein Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsbürgerschaft gestellt werden. Dieser ist immer dann statthaft, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit im Laufe der Generationen nie verloren wurde und dies nachgewiesen werden kann. Soweit die Staatsangehörigkeit aufgegeben bzw. nicht beibehalten wurde, kommen dagegen ein Erklärungserwerb oder ein Wiedereinbürgerungsantrag in Frage.
Auf Grund ständiger Gesetzesänderungen ist das Geburtsdatum des Antragstellers für die Antragsbescheidung maßgebend. Grundsätzlich wird bei der Entscheidung das Gesetz angewandt, welches zu der Zeit der Geburt des Antragstellers in Kraft war.
Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen und Fallgruppen sowie der Antragsablauf bei einem Feststellungsantrag vorgestellt.
I. Eheliche Kinder
Eheliche Kinder, welche zwischen dem 01.01.1914 und dem 31.12.1974 geboren wurden, konnten die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch den Vater erwerben, wo hingegen eheliche Kinder ab dem 01.01.1975 die Staatsangehörigkeit von beiden Elternteilen ableiten können. Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die zwischen dem 01.01.1964 und dem 31.12.1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie sonst staatenlos geworden wären.
II. Nicht-eheliche Kinder
Die deutsche Staatsbürgerschaft wurde bei nicht-ehelichen Kindern ab dem 01.01.1914 von der Mutter abgeleitet. Seit dem 01.07.1993 konnte durch eine positive Vaterschafsfeststellung auch der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft von dem Vater abgeleitet werden.
III. Adoption
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben worden sein.
IV. Feststellungsantrag
Der Feststellungsantrag besteht aus einem Formular, der Anlage V und einer Reihe an Dokumenten, welche großteils aus Nachweisen über die Staatsangehörigkeit der Eltern bestehen und notariell beurkundet sein müssen. Zu beachten ist, dass Scheidungsurteile und Sorgerechtsvereinbarungen einer Übersetzung in die deutsche Sprache benötigen.
In jedem Feststellungsantrag ist ein Feststellungsinteresse darzulegen. Der Antragsteller muss ein rechtliches, wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse an der Feststellung der deutschen Staatsbürgerschaft darlegen können. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Der Antrag wird für im Ausland lebende Antragsteller beim zuständigen Konsulat eingereicht. Dort wird der Antrag auf seine Vollständigkeit geprüft und an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet. Nach positiver Bescheidung wird ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt, womit anschließend ein Pass beantragt werden kann.
V. Gut zu wissen
Im Ausland geborene Kinder, deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 selbst im Ausland geboren wurde, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn innerhalb eines Jahres die Eintragung der Geburt in ein deutsches Geburtenregister beantragt wird.
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