In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ist die sogenannte Vertrauensfrage seit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahre 1949 bislang fünf Mal gestellt worden. Nur in zwei Fällen (Helmut Schmidt 1982 und Gerhard Schröder 2001) war diese erfolgreich. In den übrigen drei Fällen (Willy Brandt 1972, Helmut Kohl 1982 und Gerhard Schröder 2005) wurde dem Bundeskanzler das Vertrauen entzogen und der Bundestag aufgelöst. Am 11. Dezember 2024 hat der amtierende Bundeskanzler Olaf Scholz dem Bundestag das sechste Mal die Vertrauensfrage gestellt, welcher ihm am 16. Dezember 2024 das Vertrauen entzogen hat. Was bedeutet dies nun für die deutsche Politik und den Bundestag?
Mit der in Art. 68 GG verankerten Vertrauensfrage soll sich der Bundeskanzler vergewissern können, dass seine Politik noch vom Bundestag getragen wird – er also noch die Mehrheit der Abgeordneten hinter sich vereint. Es findet eine Abstimmung hierüber im Bundestag statt. Entscheidet sich die Mehrheit der Abgeordneten dazu, dem Kanzler das Vertrauen zu versagen, kann der Kanzler den Bundespräsidenten ersuchen, den Bundestag aufzulösen. In der Folge kommt es dann zu Neuwahlen. Die Neuwahl muss innerhalb von 60 Tagen nach der Auflösung stattfinden. Der Bundespräsident bestimmt das Wahldatum. Auch wenn die Vertrauensfrage dafür gedacht ist, sich seines Rückhalts im Parlament zu versichern, kann die Vertrauensfrage auch mit dem Ziel gestellt werden, keine Mehrheit zu erhalten und so den Weg für eine vorgezogene Neuwahl freizumachen – so auch bei der durch den Bundeskanzler Olaf Scholz gestellten Vertrauensfrage: Nach seinem Auflösungsersuchen hat der Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier am 27. Dezember 2024 entschieden, den Bundestag aufzulösen. Bis zum Zusammentritt einer neuen Regierung bleibt die aktuelle Bundesregierung geschäftsführend im Amt.
Neuwahlen sind für den 23. Februar 2025 und damit sieben Monate vor dem regulären Ende der Amtszeit und dem ursprünglichen Bundestagswahltermin angedacht. Eine erneute Wahl im September 2025 wird nicht stattfinden. Dies hat wichtige Auswirkungen für im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige, welche an der Bundestagswahl teilnehmen wollen.
Alle Wahlberechtigten, die keinen gemeldeten Wohnsitz innerhalb Deutschlands haben, müssen sich in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Dieser Antrag ist bei der Wahlbehörde des letzten Wohnsitzes zu stellen. Die Frist für diesen Antrag ist bis zum Sonntag, den 02. Februar 2025.
Ist man im Wählerverzeichnis eingetragen, bekommt man die Briefwahlunterlagen an die im Antrag genannte Adresse zugesandt. Man kann auch die Zusendung an eine deutsche Auslandsvertretung verlangen. Derzeit wird mitgeteilt, die Briefwahlunterlagen würden frühestens am 04. Februar, voraussichtlich ab dem 10. Februar 2025 versendet werden. Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen müssen bis zum 23. Februar 2025 um 18:00 Uhr (deutsche Ortszeit) bei dem zuständigen Wahllokal eingehen.
Um sicherzustellen, dass trotz dieser kurzen Fristen möglichst viele Auslandsdeutsche rechtzeitig ihre Stimmen abgeben können, haben die deutschen Auslandsvertretungen die Möglichkeit von Sonderkuriersendungen eingerichtet. Betroffene Wähler können ihre ausgefüllten Briefwahlunterlagen persönlich durch den Wahlberechtigten bis zum 14. Februar 2025 (Botschaft Ottawa bis 09:00 Uhr Ortszeit, Generalkonsulat Vancouver bis 12:00 Uhr Ortszeit, Generalkonsulat Toronto bis 11:00 Uhr Ortszeit) bzw. bis zum 17. Februar 2025 (Generalkonsulat Montréal bis 10:00 Uhr Ortszeit) abgegeben werden. Abgaben per Post oder bei den Honorarkonsuln sind nicht möglich. Die Briefwahlunterlagen können auch über private Post- und Kurierdienstleister an die zuständigen deutschen Wahllokale versendet werden.
Weitere Informationen können Sie direkt auf der Webseite der Deutschen Auslandsvertretungen in Kanada abrufen.