In den letzten Jahren hat das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht weltweit zunehmende Aufmerksamkeit erlangt. Immer mehr Menschen möchten die Verbindung zu ihrer deutschen Herkunft wiederherstellen. Im Jahr 2024 haben laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) insgesamt 291.955 Ausländerinnen und Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten – ein Anstieg von 91.860 gegenüber dem Vorjahr und damit ein neuer Rekord seit Beginn der Statistik im Jahr 2000.

Im Zuge der Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts wurde am 20. August 2021 das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes erlassen. Dieses brachte unter anderem den neuen § 15 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) hervor.

  • 15 StAG eröffnet Personen und deren Abkömmlingen die Möglichkeit zur Einbürgerung, wenn sie im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen:
  • die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26. Februar 1955 verloren oder aufgegeben haben,
  • durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerungen keinen Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit hatten,
  • trotz Antragstellung nicht eingebürgert wurden oder allgemein davon ausgeschlossen waren,
  • oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben oder verloren haben, sofern dieser bereits vor dem 30.01.1933 begründet wurde oder als Kind auch nach diesem Zeitpunkt.

Damit schließt § 15 StAG eine bedeutende Lücke: Er richtet sich an Menschen, die zwar von nationalsozialistischer Verfolgung betroffen waren, aber nicht nach Art. 116 Abs. 2 GG eingebürgert werden können, weil ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht formal entzogen wurde. § 15 StAG ergänzt somit den verfassungsrechtlichen Anspruch des Art. 116 Abs. 2 GG um einen erweiterten gesetzlichen Anspruch auf Wiedergutmachung. Wohingegen Art. 116 Abs. 2 GG Personen legitimiert, denen zwischen 1933 und 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit von den Nationalsozialisten entzogen wurde – etwa durch den Widerruf einer Einbürgerung oder durch die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941, zieht § 15 StAG den Kreis der Einbürgerungsberechtigten weiter: Auch wer die deutsche Staatsangehörigkeit auf andere Weise verlor – etwa durch Heirat mit einem Ausländer oder Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nach der Flucht – kann eingebürgert werden. Voraussetzung ist, dass der Verlust im Kontext von NS-Verfolgung geschah.

Die Prüfung des Antrags auf Einbürgerung nach § 15 StAG und auch die Bearbeitung des Antrages nach Art. 116 Abs. 2 GG erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt (BVA). Zusätzlich werden bei § 15 StAG noch weitere für das Staatsangehörigkeitsgesetz allgemeingültige Voraussetzungen geprüft, insbesondere dass keine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren und auch keine anderen Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausschlussgrund für eine Einbürgerung liegt vor, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Zweiten Weltkrieg einmal erworben und dann wieder verloren wurde – etwa durch späteren Verzicht, Entlassung oder freiwilligen Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit. Auch Abkömmlinge, die nach dem erneuten Verlust geboren oder adoptiert wurden, können keinen Einbürgerungsanspruch geltend machen.

Eine Einbürgerung bleibt jedoch auch dann möglich, wenn die nach dem 8. Mai 1945 erworbene Staatsangehörigkeit noch vor dem 1. April 1953 durch Heirat oder Legitimation wieder verloren ging.

Im Gegensatz zum ebenfalls 2021 eingeführten Erklärungserwerb nach § 5 StAG – der Diskriminierungen deutscher Mütter und unehelich geborener Kinder beseitigen soll – ist ein Antrag nach § 15 StAG nicht befristet. Auch rechtliche Abkömmlinge können unabhängig von einem Antrag der Eltern oder Großeltern eingebürgert werden. Kinder unter 16 Jahren benötigen die Zustimmung der Sorgeberechtigten.

Wenn Sie oder Ihre Familie früher die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen oder eine Verbindung zu Deutschland haben und prüfen möchten, ob eine Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs 2 GG oder § 15 StAG in Frage kommt, stehen wir Ihnen bei SNP Canada Ltd. gerne beratend zur Seite.