Gemäß Artikel 2 i.V.m. Art. 1 GG hat jeder Mensch das Recht, seine Persönlichkeit frei zu entfalten. Dies beinhaltet auch die Freiheit über die eigene geschlechtliche Identität zu bestimmen. Um dieses Recht auch für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen zu gewährleisten, hat der Deutsche Bundestag das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (kurz: SBGG) verabschiedet. Dieses ist am 1. November 2024 in Kraft getreten und hat das Transsexuellengesetz aus 1980, welches das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 2011 in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig erklärt hat, abgelöst. In diesem Beitrag sollen die wesentlichen Schritte für die Durchführung des Verfahrens über die Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister nach dem SBGG kurz erläutert werden.
Das SBGG ermöglicht es nunmehr transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nicht binären Menschen, ihren Geschlechtseintrag und Vornamen durch eine Selbstauskunft mit Eigenversicherung vor dem Standesamt ohne Einholung von Sachverständigengutachten und gerichtlichem Verfahren – wie es das Transsexuellengesetz bislang vorsah – zu ändern. Bei der Namensänderung ist zu berücksichtigen, dass der ausgewählte Name zu dem neuen Geschlechtseintrag passen muss. Eine freie Namenswahl gilt lediglich bei der Geschlechtsangabe „divers“ oder bei einem Verzicht auf eine Eintragung des Geschlechts. Eine isolierte Änderung des Vornamens ohne Änderung des Geschlechts ist nach dem SBGG nicht möglich.
Anmeldung und Erklärung
Die Änderung der Eintragungen im Personenstandsregister ist drei Monate im Voraus anzumelden. Der Zeitraum ist als Bedenkzeit gedacht und soll dem/der Betroffenen die Bedeutung der Änderungserklärung verdeutlichen. Die Anmeldung der Änderungserklärung kann grundsätzlich formlos bei jedem deutschen Standesamt erfolgen, muss aber bei demselben Standesamt vorgenommen werden, bei dem auch die Änderungserklärung abgegeben werden soll. Es empfiehlt sich aus Gründen der Verfahrenserleichterung, die Anmeldung und die Erklärung bei dem nach § 45b Abs. 2 PStG zuständigen Geburtenstandesamt abzugeben. Im Ausland lebenden deutschen Staatsangehörigen wird empfohlen, ihre Anmeldung schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift und Pass- und oder Personalausweiskopie per Post bei dem Geburtenstandesamt einzureichen. Die Beteiligung einer deutschen Auslandsvertretung ist für die Anmeldung nicht notwendig.
Die Änderungserklärung ist nach Ablauf der dreimonatigen Bedenkzeit grundsätzlich persönlich vor dem Standesamt abzugeben und von diesem zu beurkunden. Bei deutschen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kann die Änderungserklärung von einer deutschen Auslandsvertretung öffentlich beglaubigt und an das zuständige Standesamt übermittelt werden. Wird innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung eine Änderungserklärung nicht abgegeben, wird die Anmeldung gegenstandslos. Nach Eintragung ist eine weitere Änderung erst nach Ablauf einer Sperrfrist von 12 Monaten möglich.
Besonderheiten bei Minderjährigen
Bei Minderjährigen unter 14 Jahren gilt die Besonderheit, dass sie die Änderungserklärung nicht abgeben können, sondern die gesetzlichen Vertreter diese in Anwesenheit und mit Einverständnis der betroffenen Person abgeben müssen. Minderjährige über 14 Jahre können die Änderungserklärung selbst mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter abgeben. Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter kann auf Antrag der minderjährigen Person durch eine Entscheidung des Familiengericht ersetzt werden.
Die Antragstellung und Erklärung aus dem Ausland können teilweise kompliziert sein. Wir bei SNP Canada Ltd. stehen Ihnen gerne bei diesen schwierigen Rechtsfragen zur Seite.