Die deutsche Staatsbürgerschaft kann auf unterschiedliche Art und Weisen erlangt werden. Dies gilt auch dann, wenn man zuvor bereits deutsch war.

 

Einbürgerung in einen fremden Staat

Wer als Deutsche/r eine andere Staatsangehörigkeit annahm, verlor bis vor Kurzem seine deutsche Staatsbürgerschaft. Hierzu war nicht erforderlich, dass der Betroffene oder die Behörde aktiv tätig wurde. Die deutsche Staatsbürgerschaft wurde stattdessen automatisch in dem Moment verloren, in dem man eine andere Staatsangehörigkeit annahm. Dies konnte man dadurch vermeiden, dass man vor der Einbürgerung in einen anderen Staat eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung beantragte. Diese Urkunde erlaubte es Einem, Doppelstaatsbürger zu werden und die deutsche Staatsangehörigkeit nicht zu verlieren.

Seit dem 27. Juni 2024 wird die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr automatisch verloren – wurde man am oder nach dem 27. Juni 2024 in einen anderen Staat eingebürgert, verlor man nicht mehr automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, sondern wurde ebenfalls Doppelstaatsbürger. Diese Gesetzesänderung wirkt allerdings nicht zurück.

Haben Sie als Deutsche/r vor dem 27. Juni 2024 eine andere Staatsangehörigkeit angenommen, ohne zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt zu haben, haben Sie somit automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.

 

Wiedereinbürgerungsmöglichkeiten

In diesem Fall kann die deutsche Staatsbürgerschaft in Einzelfällen wiedererlangt werden. Das deutsche Recht sieht hierfür das sogenannte Wiedereinbürgerungsverfahren vor. Bei diesem ist zu unterscheiden:

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit vor dem 01.01.2000

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem 01.01.2000

Für Betroffene, welche nach dem 01.01.2000 in einem anderen Staat eingebürgert wurden, kommt eine sogenannte „vereinfachte Wiedereinbürgerung“ in Betracht. Der Name ist leider irreführend – es handelt sich auch hierbei um ein langwieriges und komplexes, behördliches Verfahren. Bei einer vereinfachten Wiedereinbürgerung muss nachgewiesen werden, dass man an dem Tag, an dem man seine deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten hätte. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass man auch weiterhin deutsch spricht und starke Bindungen nach Deutschland und in sein Wahlheimatland hat.

Für alle Einbürgerungen in fremde Staaten vor dem 01.01.2000 muss ein öffentliches Interesse Deutschlands an der Wiedereinbürgerung des Betroffenen nachgewiesen werden. Die Hürde ist dabei hoch.

In beiden Konstellationen der Wiedereinbürgerungen ist stets eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Jede, individuelle Situation muss erörtert werden, um so feststellen zu können, ob eine Wiedereinbürgerung in Ihrem Fall erfolgsversprechend ist.

 

Ergebnis eines Wiedereinbürgerungsverfahrens

Nach einem erfolgreichen Wiedereinbürgerungsverfahren erhalten Sie eine Einbürgerungsurkunde und können hiermit einen deutschen Reisepass beantragen. Ihre Einbürgerung wirkt nicht zurück und erstreckt sich nicht auf weitere Familienmitglieder. Jeder muss mithin ein eigenes Verfahren vor der zuständigen Behörde durchlaufen.

 

Wir bei SNP Canada Ltd. haben uns seit vielen Jahren auf das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht spezialisiert und bereits eine Vielzahl von erfolgreichen Wiedereinbürgerungsverfahren für unsere Mandanten betreuen können. Gerne beraten wir Sie über Ihre Erfolgsaussichten im Einzelfall in einem individuellen Beratungsgespräch.